Zum Gesetzesinhalt

ApoAnwRstG

§ 1

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

(1) Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausüben.
(2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a7a778f1daaac2407cdd10bca24b4782de2ce0d08dc9970b86161645faf99cf

XML-Quelle beim Herausgeber