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ApoAnwRstG

§ 3

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a7a778f1daaac2407cdd10bca24b4782de2ce0d08dc9970b86161645faf99cf

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