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ApoAnwRstG

§ 2

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

(1) Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der Apothekerassistent
1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.
(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a7a778f1daaac2407cdd10bca24b4782de2ce0d08dc9970b86161645faf99cf

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