APMAG
§ 3Befugnisse der Mission
Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
- 1.
- Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,
- 2.
- Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,
- 3.
- Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der Begleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofortiges Handeln eine Feststellung der notwendigen Beweismittel nicht mehr möglich ist,
- 4.
- die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen,
- 5.
- mit Einwilligung des Leiters der Begleitgruppe Personen zu befragen, die Informationen über die behauptete Verletzung des Übereinkommens liefern können,
- 6.
- Standortbestimmungen, Messungen, Kartierungen, Aufnahmen oder Beobachtungen unter Nutzung der zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,
- 7.
- Proben zu entnehmen und zu analysieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 31.8.2015 I 1474
Sonst: G in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G iVm Bek. v. 20.11.1998 II 3004 mWv 1.3.1999
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177810998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b770139848f94ff6116975c55cc817eedd7d8521733da9c9bda492c8dd755240
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… ehmen, 7. Proben zu entnehmen und zu analysieren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 ergeht durch d …“