(1) Missionen werden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe tätig. Bei Ermittlungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, im übrigen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich dem Verpflichteten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 3 und 4 genannten Befugnisse und Mitwirkungsrechte. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8 Abs. 16 des Übereinkommens.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 31.8.2015 I 1474
Sonst: G in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G iVm Bek. v. 20.11.1998 II 3004 mWv 1.3.1999
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