APMAG
§ 1Begriffsbestimmungen
Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
- 1.
- Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;
- 2.
- Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;
- 3.
- Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;
- 4.
- Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;
- 5.
- Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 31.8.2015 I 1474
Sonst: G in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G iVm Bek. v. 20.11.1998 II 3004 mWv 1.3.1999
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR177810998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b770139848f94ff6116975c55cc817eedd7d8521733da9c9bda492c8dd755240