APASGebV
§ 4Gebührenermäßigung
Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d91f6dc3307ce80ec70c8683bc2c10ec0297cc77fefd8f69b17c330afc31b6d4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
„… der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anla …“