Zum Gesetzesinhalt

APASGebV

§ 5Laufende Verfahren

Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d91f6dc3307ce80ec70c8683bc2c10ec0297cc77fefd8f69b17c330afc31b6d4

XML-Quelle beim Herausgeber