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APASGebV

§ 2Gebühren und Auslagen

Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
2.
Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d91f6dc3307ce80ec70c8683bc2c10ec0297cc77fefd8f69b17c330afc31b6d4

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