AnzV
Anlage 12(zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI ECB-CONFIDENTIAL
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ECB-CONFIDENTIAL
eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
| Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | wird durch die BBk ausgefüllt | ||||||||||
| Identnummer Geschäftsleiter(in) | ||||||||||||
| Identnummer des Instituts | ||||||||||||
| □ Herr □ Frau | ||||
| Nachname, sämtliche Vornamen | ||||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |||
| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | ||||
| □ | – | Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) |
| □ | – | Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 2a KWG) |
| □ | Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) | □ | sonstiges Unternehmen | |
| □ | Beginn der zusätzlichen Tätigkeit | |||
| mit Wirkung vom | ||||
| □ | Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit | |||
| □ | als Geschäftsleiter(in) | □ | als Mitglied des Aufsichtsrats | □ | als Mitglied des Verwaltungsrats | □ | als Mitglied des Beirats |
| Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt) | wird durch die BBk ausgefüllt | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens | ||||||||||||
| Identnummer des Unternehmens | ||||||||||||
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift | |||
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| □ JA □ NEIN | ||||||||||
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| a) Unternehmen (bitte markieren Sie börsennotierte Unternehmen mit einem *) | b) Land | c) Beschreibung des Geschäftsfeldes des Unternehmens | d) Größe des Unternehmens | e) Funktion innerhalb des Unternehmens: Geschäftsleiter(in)/Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan/Sonstiges (bitte beschreiben) | f) Privilegierte Zählweise oder Nichtberücksichtigung des Mandats | g) Zusätzliche Verpflichtungen (z. B. Mitgliedschaft in Ausschüssen, Vorsitzfunktion) | h) Zeitaufwand pro Woche (in Stunden) und pro Jahr (in Tagen) unter Einrechnung zusätzliche Verpflichtungen | i) Mandatsdauer (von – bis) | j) Zusätzliche Anmerkungen | k) Anzahl der Sitzungen pro Jahr | l) Zusätzliche Informationen |
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
„… . Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen □ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. …“
- § 24 KWGAnzeigen; Verordnungsermächtigung
„… holding-Gesellschaft tatsächlich führen – Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank – (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher B …“
- § 1 ZAGBegriffsbestimmungen
„… er gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) □ sonstiges Unternehmen □ Beginn der zusätzlichen Tätigkeit mit Wirkung vom …“