AnzV
Anlage 2a(zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen soll oder des (stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
– Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –
| Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ | BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig) |
| Nachname, sämtliche Vornamen | Geburtsname | |
| Geburtsdatum | Geburtsort | Staatsangehörigkeit |
| Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) | ||
| □ | – | Geschäftsleiter(in) |
| – | zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person | |
| – | Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll | |
| – | Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll | |
| □ | – | Mitglied des Verwaltungsrats |
| – | Mitglied des Aufsichtsrats | |
| – | Mitglied des Beirats |
- a)
- weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
- b)
- weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
- c)
- gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
- d)
- weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
- e)
- weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin/ist oder war.
- –
- die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
- –
- die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
- –
- die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
- –
- bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
- –
- die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
| Behörde mit Sitz | Aktenzeichen | Gegenstand | Verfahrensstand | Datum |
mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.
| Name des/der Angehörigen | Unternehmen, Funktion des Angehörigen | Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB |
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen nach meiner Kenntnis keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen unterhalte/unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;
| Betreffende Person | Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen |
| □ | Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter(in) und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ausgeübt. |
| □ | Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter(in) ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen): |
| Name des Unternehmens, Sitz | Organ, Funktion im Organ | tätig seit | unter Aufsicht der BaFin ja/nein | Angaben zur Mandatshöchst- zahlberechnung (als eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen |
| □ | Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen): |
| Name des Unternehmens, Sitz | Organ, Funktion im Organ | Mitglied seit | unter Aufsicht der BaFin ja/nein | Angaben zur Mandatshöchst- zahlberechnung (als eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen |
| Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a9f0e59fe15a8f68dba23bd910c92c2be63f34512256e127cbbe4669ddc8c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 53 BZRGOffenbarungspflicht bei Verurteilungen
„… sind oder – bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können …“
- § 153 GewOTilgung von Eintragungen
„… der getilgt wurde oder – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte …“
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
„… schaft, dessen/deren Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe. Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unter …“