GewO
§ 153Tilgung von Eintragungen
- 1.
- von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt,
- 2.
- von fünf Jahren in den übrigen Fällen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002450869
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300e2939e5dcd9a83b047303c70dc473e59eb923995aeb50d41e35adaa947b52
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- Anlage 2a AnzV(zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI
„… der getilgt wurde oder – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte …“
- Anlage 11 AnzV(zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP ECB-CONFIDENTIAL
„… §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben. – Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. – Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rech …“
- § 5b AnzVErklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
„… gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozesso …“
- § 9 InhKontrollVErklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
„… d, mit einer Geldbuße, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind. Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksi …“
- § 6 WpI-AnzVErklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
„… gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozesso …“
- § 10 ZAGAnzVAnzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters)
„… 53 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 …“