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BZRG

§ 53Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder
2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002430971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae69fd88f433f42874104102cfaf87b11c1eed7f71ab0baf282086d9170a5400

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 2a AnzV(zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI

    „… sind oder – bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können …“

  • Anlage 11 AnzV(zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP ECB-CONFIDENTIAL

    „… sind oder – bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben. – …“