Zum Gesetzesinhalt

AMVO

§ 1Gegenstand

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 97 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53690699107195017a8573aee71c10fca49e94443e5dc942af24c7236e401d9c

XML-Quelle beim Herausgeber