Zum Gesetzesinhalt

AM-HandelsV

§ 8Dienstbereitschaft in Krisenzeiten

Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung

Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202

Hinweis: Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023700987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2788fb8fff2b2c8fedbea63058244f0fa67216698e2b8b018bb5d9b509a78e03

XML-Quelle beim Herausgeber