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AM-HandelsV

§ 7aRückrufplan, Rückrufe von Arzneimitteln

Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung

(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt.
(2) Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt sein. Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202

Hinweis: Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023700987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2788fb8fff2b2c8fedbea63058244f0fa67216698e2b8b018bb5d9b509a78e03

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