AM-HandelsV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung
- 1.
- als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder
- b)
- (weggefallen)
- 2.
- als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
- a)
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,
- b)
- entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,
- c)
- entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- d)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- e)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,
- f)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- g)
- entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,
- h)
- entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- i)
- Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder
- j)
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
- 3.
- als Arzneimittelvermittler
- a)
- entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- b)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- c)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder
- d)
- entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202
Hinweis: Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023700987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2788fb8fff2b2c8fedbea63058244f0fa67216698e2b8b018bb5d9b509a78e03