AM-HandelsV
§ 7bRücknahme von Arzneimitteln
Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung
- 1.
- der Zurückgebende durch Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine oder Rechnungen belegt, daß er sie vom Arzneimittelgroßhandel bezogen hat,
- 2.
- der Zurückgebende schriftlich oder elektronisch bestätigt, daß sie seit der Lieferung ordnungsgemäß gelagert und gehandhabt wurden, insbesondere seinen Verantwortungsbereich nicht verlassen haben,
- 3.
- sie sich in den Originalbehältnissen und in ordnungsgemäßen Zustand befinden,
- 4.
- sie eine vertretbare Haltbarkeitsdauer haben,
- 5.
- keine Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder der zuständigen Behörde über das Fehlen der Verkehrsfähigkeit vorliegen,
- 6.
- keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlende Verkehrsfähigkeit bestehen. Dabei sind die Art des Arzneimittels, die erforderlichen Lagerungsbedingungen und der seit der Auslieferung verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Arzneimittel mit besonderen Anforderungen an die Lagerungsbedingungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202
Hinweis: Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023700987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2788fb8fff2b2c8fedbea63058244f0fa67216698e2b8b018bb5d9b509a78e03