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AMbG

§ 5Erteilung und Versagung der Genehmigung

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen öffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.
(3) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a

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