Zum Gesetzesinhalt

AMbG

§ 2Öffentliche Magnetschwebebahnen

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a

XML-Quelle beim Herausgeber