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AMbG

§ 7Beförderungspflicht

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a

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