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AMbG

§ 3Sicherheitsvorschriften

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f70d28a4e14c59576b41e8dd5f144847c0c4786428115501f94a1280915bae0a

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