AltGG
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,
- 2.
- Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und
- 3.
- Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 012cc57c9145c43c6ade7e92175075a44285679e38632567724c788c29b30dbb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 SGB 6Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
„… den sind, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dien …“