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AltersVersErhV

§ 5

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006810974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9934a96d55281bc933b43a1e1d66f8a8bc47cf2fc36145bada192402f104e2a

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