Zum Gesetzesinhalt

AltersVersErhV

§ 2

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
1.
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2.
Handel;
3.
Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006810974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9934a96d55281bc933b43a1e1d66f8a8bc47cf2fc36145bada192402f104e2a

XML-Quelle beim Herausgeber