AltersVersErhV
§ 2
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
- 1.
- Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
- 2.
- Handel;
- 3.
- Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
- 4.
- Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
- 5.
- Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006810974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b9934a96d55281bc933b43a1e1d66f8a8bc47cf2fc36145bada192402f104e2a