Zum Gesetzesinhalt

AltfahrzeugV

§ 10aBevollmächtigung

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen

Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7045eb5ba29eb89172b2f79c6c891c2fe2d8a8a6e9145474553ee847b28a66b5

XML-Quelle beim Herausgeber