AltfahrzeugV
§ 10Informationspflichten
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
- 1.
- die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
- 2.
- die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
- 3.
- die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
- 4.
- die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7045eb5ba29eb89172b2f79c6c891c2fe2d8a8a6e9145474553ee847b28a66b5