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AltfahrzeugV

§ 12Übergangsvorschriften

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen

(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019.
(2) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
(3) Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR166610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7045eb5ba29eb89172b2f79c6c891c2fe2d8a8a6e9145474553ee847b28a66b5

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