AltfahrzeugV
§ 8Abfallvermeidung
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
- 1.
- die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden,
- 2.
- bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,
- 3.
- bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7045eb5ba29eb89172b2f79c6c891c2fe2d8a8a6e9145474553ee847b28a66b5