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AltölV

§ 3Grenzwerte

Altölverordnung

Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023350987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ab07f416f54cd492ba554eda8c1c0cfd4c80df8af2b46b01d225d628d10b729

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