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AltölV

§ 1Anwendungsbereich

Altölverordnung

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
die stoffliche Verwertung,
2.
die energetische Verwertung und
3.
die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023350987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ab07f416f54cd492ba554eda8c1c0cfd4c80df8af2b46b01d225d628d10b729

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 PCBAbfallVAnwendungsbereich

    „… ntsorgungsträger. (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.“