AltölV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die stoffliche Verwertung,
- 2.
- die energetische Verwertung und
- 3.
- die Beseitigung
- 1.
- Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
- 2.
- Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
- 3.
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023350987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ab07f416f54cd492ba554eda8c1c0cfd4c80df8af2b46b01d225d628d10b729
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 PCBAbfallVAnwendungsbereich
„… ntsorgungsträger. (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.“