PCBAbfallV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die Stoffe
- a)
- polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
- b)
- polychlorierte Terphenyle,
- c)
- halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
- 2.
- Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
- a)
- die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
- b)
- bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
- 3.
- Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
- a)
- die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
- b)
- bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 G v. 24.2.2012 I 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1488c8d728e368906aa84fc5b7e801825120488f755c00d43e5714163126cd0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 AltölVAnwendungsbereich
„… ntsorgungsträger. (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.“
- § 1a AltölVDefinitionen
„… Metallbearbeitungsöle Sortengruppe 11 Schmierfette. (4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.“