Zum Gesetzesinhalt

AlkStG

§ 12Abschnittsbrennen

Alkoholsteuergesetz

(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen
1.
Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und
2.
Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A
gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.
(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.
(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d

XML-Quelle beim Herausgeber