AlkStG
§ 11Stoffbesitzer
- 1.
- kein eigenes Brenngerät besitzen,
- 2.
- Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und
- 3.
- den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
- 1.
- andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten,
- 2.
- mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder
- 3.
- Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
- 1.
- den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,
- 3.
- zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können,
- 4.
- das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen,
- 5.
- Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen,
- 6.
- das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d