AlkStG
§ 10Abfindungsbrenner
- 1.
- die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,
- 2.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 3.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
- 1.
- nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,
- 2.
- die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird,
- 3.
- in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder
- 4.
- eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- a)
- näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt,
- b)
- festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,
- c)
- für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,
- 2.
- das Erlaubnisverfahren zu regeln,
- 3.
- Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,
- 4.
- das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d