AlkStG
§ 14Beförderungen im Steuergebiet
- 1.
- in andere Steuerlager,
- 2.
- in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder
- 3.
- zu Begünstigten (§ 8)
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
- 2.
- vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder
- 3.
- vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e92331191d9d6db4e76eb30df2dd7fc21e7c2b0900b845a94ee0b0c2f7b3c1d