AlkoVerfrG
§ 5
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
- 1.
- wenn offensichtlich kein Schmuggelhandel vorliegt,
- 2.
- wenn der Kapitän des Schiffes, der Stellvertreter des Kapitäns oder der Ablader der alkoholischen Waren schriftlich erklärt hat, daß die an Bord des Schiffes verladenen alkoholischen Waren rechtmäßig ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und tatsächlich am Bestimmungsort nach den dort gültigen Bestimmungen eingeführt werden sollen und
- 3.
- wenn die in § 6 vorgeschriebenen Nachweise über die frühere Ausfuhr von alkoholischen Waren geführt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202300926
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6c86f6e2dc70a8d590d97d15d8654c93a69a53a4aa9e0ba66d49b19c99f1c97