AlkoVerfrG
§ 8
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
- 1.
- entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
- 2.
- entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202300926
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6c86f6e2dc70a8d590d97d15d8654c93a69a53a4aa9e0ba66d49b19c99f1c97