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AlkoVerfrG

§ 4

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

(1) Die in § 3 genannten Genehmigungen erteilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Hafenbehörde des Heimathafens.
(2) Deutschen Schiffen darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Reeders durch das Zeugnis einer in Sachen des Handels und der Schiffahrt zuständigen öffentlichen oder privaten Stelle erwiesen wird.
(3) Die Genehmigung wird für die Dauer von 3 Jahren von dem Tage der Ausstellung ab erteilt; sie erlischt, wenn das Schiff den Reeder wechselt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202300926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6c86f6e2dc70a8d590d97d15d8654c93a69a53a4aa9e0ba66d49b19c99f1c97

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