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AlkoVerfrG

§ 2

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

(1) Schiffen von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt ist die Beförderung alkoholischer Waren, insbesondere die Ausfuhr oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, verboten.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für mechanisch angetriebene Schiffe in regelmäßiger Linienfahrt und für die Beförderung auf Binnengewässern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202300926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6c86f6e2dc70a8d590d97d15d8654c93a69a53a4aa9e0ba66d49b19c99f1c97

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