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ALG

§ 11Regelaltersrente

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c

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