ALG
§ 14Witwenrente und Witwerrente
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- der überlebende Ehegatte
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
- b)
- das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
- c)
- erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
- 1.
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
- 2.
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46 SGB 6Witwenrente und Witwerrente
„… lendet hat oder c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. …“