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ALehrV

§ 11Weitere Anrechnungen

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für
1.
die Teilnahme an Fortbildungen,
2.
Praxisaufenthalte,
3.
Dienstreisen und
4.
krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb01283fd972f474803e9b84fd488bac2167874a2d97707b55b0473ca836adb

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