AKG
§ 27Anmeldestellen
- 1.
- das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt,
- 2.
- das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,
- 3.
- die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017470957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd