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AKG

§ 24Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1004 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

    „Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu e …“