(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
(2) Handelt es sich
1.
um einen Anspruch, der in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand steht, und ist dieser anders als durch Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in die Verwaltung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, oder
2.
um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind,
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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