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AKG

§ 14Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

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