Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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