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AKG

§ 16Gesetzeskonkurrenz

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017470957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82d9cfe9599c72a07f4c3836bbc50a5ec6a0978fcc2a18f6963327d7d8400ffd

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