(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklärung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt
1.
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist,
2.
mit dem Zugang einer solchen Erklärung, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen ist.
(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.
(3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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